Überblick zu den finanziellen Corona-Soforthilfen der jeweiligen Bundesländer

Im Folgenden bieten wir einen kurzen Überblick zu den finanziellen Corona-Soforthilfen der jeweiligen Bundesländer für die von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen, Freiberufler, Soloselbständigen, kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) und Künstler

(Stand: 30.03.2020)

 

Baden-Württemberg

Das Land gibt besonders für kleine und mittlere Unternehmen und Selbständige in Härtefällen Zuschüsse. Dafür stehen vier Milliarden Euro bereit. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt:

  • Einzelselbständige und Unternehmen bis fünf Beschäftigte können 9.000,00 EUR Zuschuss bekommen.
  • Unternehmen bis zehn Beschäftigte können bis zu 15.000,00 EUR Zuschuss bekommen.
  • Unternehmen bis 50 Beschäftigte können bis zu 30.000,00 EUR Zuschuss bekommen.
  • Auch viele Mieter haben wegen des Corona-Virus finanzielle Probleme. Wenn das Gebäude dem Land gehört, können sie auf Antrag ihre Miete später zahlen.

Zudem gewährt die Staatsbank für Baden-Württemberg Förderkredite.

 

Einen Überblick mit FAQ findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Freistaat Bayern

Gemäß den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) gewährt das Land finanzielle Hilfen. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000,00 EUR,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500,00 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000,00 EUR,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000,00 EUR.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

 

Ein Überblick mit FAQ findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Berlin

  • Soforthilfe I: Für kleinere und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter werden zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000,00 EUR gewährt. In Ausnahmefällen werden Kredite bis zu 2,5 Mio. EUR bewilligt, mit einem Zinssatz in Höhe von 4 % p.a.

Weitere Informationen finden sich hier:

 

  • Soforthilfe II: Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten sowie Soloselbständige können Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz beantragen:
    • Soloselbständige und Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können 5.000,00 EUR (aus Landesmitteln) sowie bis zu 9.000,00 EUR (aus Bundesmitteln) pro Antrag stellen.
    • Soloselbständige und Betriebe mit mehr als fünf und bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000,00 EUR (aus Bundesmitteln) pro Antrag stellen.

Die Anträge können ausschließlich online bei der IBB gestellt werden. Eine Registrierung im Kundenportal der IBB ist ausdrücklich nicht erforderlich. Für die Antragstellung müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden. Folgende Angaben sind erforderlich:

    • Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
    • Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
    • Steuer-ID
    • Bankverbindung der Firma – IBAN Nummer

 

Ein Überblick mit FAQ findet sich hier:

 

Den Link zum Antragsportal erreicht man hierrüber:

 

Brandenburg

Das Land Brandenburg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind, mit einem Soforthilfeprogramm. Diese Soforthilfen sollen nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Unterstützung aus dem Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000,00 EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,00 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,00 EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,00 EUR

Die Umsetzung des Programms erfolgt über die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Anträge stellen können gewerbliche Unternehmen und selbstständige Freiberufler mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. Die Soforthilfe wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Das Land Brandenburg hat für Betriebe, Beschäftigte und Selbstständige einen Rettungsschirm aufgespannt. Dieser umfasst Hilfen von insgesamt einer Milliarde Euro.

 

Einen Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Freie Hansestadt Bremen

Nach dem Förderprogramm des Landes können Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Freiberufler in Bremen und Bremerhaven, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen von bis zu 5.000 Euro für bis zu 9 Beschäftigte beantragen. Unternehmen zwischen 10 und unter 50 Beschäftigten und weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz können bis zu 20.000 Euro beantragen.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Der Hamburger Schutzschirm für Corona-betroffene Unternehmen, Institutionen, Solo-Selbständige und Künstlerinnen und Künstler soll Liquidität sichern und Insolvenzen vermeiden. Im Rahmen des Maßnahmenpakets des Hamburger Schutzschirmes soll die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg in Ergänzung der Fördermaßnahmen des Bundes und der KfW eigene Unterstützungsmaßnahmen unter anderem in Form von Soforthilfen und Darlehen anbieten. Die IFB erhält hierfür eine Kreditermächtigung zwischen 400 und 860 Mio. Euro.

Den Schwerpunkt bildet die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS), die mit direkten Zuschüssen arbeitet und die beschlossenen Soforthilfen des Bundes zielgerichtet ergänzt. Umgesetzt wird die HCS durch die IFB. Gefördert wird wie folgt:

  • Solo-Selbstständige: 9.000,00 EUR (Bundesmitteln) und 2.500,00 EUR (Landesmitteln)
  • mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter: 9.000,00 EUR (Bundesmitteln) und 5.000,00 EUR (Landesmitteln)
  • mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter: 15.000,00 EUR (Bundesmittel) und 5.000,00 EUR (Landesmittel)
  • mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter: 25.000,00 EUR (Landesmittel)
  • mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter: 30.000,00 EUR (Landesmittel)

Die Beantragung der Förderung erfolgt vollständig digital über die Internetseite der IFB Hamburg.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Zur Antragsplattform gelangt man hierrüber:

 

Hessen

Das Land Hessen bietet verschiedene Fördermöglichkeiten und -programme an, u.a. über die Bürgschaftsbank Hessen (BBH). Die Höhe der Soforthilfen staffelt sich wie folgt:

  • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000,00 EUR
  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000,00 EUR
  • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000,00 EUR

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular (inkl. Erklärungen zum Ausfüllen) findet sich hier:

 

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses. Die Staffelung ist wie folgt:

  • Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 EUR
  • Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 EUR
  • Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 EUR
  • Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 EUR

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular ist hier abrufbar:

 

Niedersachsen

Das Land Niedersachsen gewährt Soforthilfen über das „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ Programm, dass bei der NBank zu beantragen ist. Das Land stellt in dem Zusammenhang Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem einen einmaligen Zuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen. Voraussetzung ist eine Corona-bedingte existenzbedrohliche Wirtschaftslage. Hierzu gibt es eine Staffelregelung:

  • bis 5 Beschäftigte: 3.000,00 EUR
  • bis 10 Beschäftigte: 5.000,00 EUR
  • bis 30 Beschäftigte: 10.000,00 EUR
  • bis 49 Beschäftigte: 20.000,00 EUR

Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 stellt das Land Gelder für gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen bis 50 Beschäftigte, Solo-Selbständige und Freiberufler sowie GünderInnen zur Verfügung. Die Staffelung ist wie folgt:

  • bis 5 Beschäftigte: 9.000,00 EUR
  • bis 10 Beschäftigte: 15.000,00 EUR
  • bis 50 Beschäftigte: 25.000,00 EUR

Der Antrag erfolgt online und wird an die zuständige Bezirksregierung übermittelt.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz kombiniert die Soforthilfen von Bund und Land wie folgt:

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten:
    • 9.000,00 EUR Zuschuss aus dem Bundesprogramm
    • 10.000,00 EUR Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
    • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 19.000,00 EUR.
  • Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten:
    • 15.000,00 EUR Zuschuss aus dem Bundesprogramm
    • 10.000,00 EUR Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
    • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 25.000,00 EUR.
  • Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten:
    • Bis zu 30.000,00 EUR Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.
    • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 39.000,00 EUR.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Saarland

Die saarländische Landesregierung bietet steuerliche Hilfestellungen und ein Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer. Kleine Unternehmen und Selbstständige können so 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen. Dafür stellt das Land bis zu 30 Mio. Euro sofort zur Verfügung.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen hat das Programm „Sachsen hilft sofort“ aufgelegt: Mit diesem Soforthilfe-Darlehen werden Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Die Antragsstellung kann bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) erfolgen. Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht. Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren zinslos und bis zu 36 Monate tilgungsfrei.

Ein Überblick findet sich hier:

Zu dem Antragsportal gelangt man hierüber:

 

Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung gewährt ein Hilfspaket, das insbesondere Zuschüsse für Solo-Selbstständige und kleinere Unternehmen vorsieht. Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern. Das Gesamtvolumen der Zuschüsse wird insgesamt 150 Millionen betragen; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt. Unternehmen mit

  • bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000,00 EUR,
  • 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000,00 EUR,
  • 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000,00 EUR,
  • 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000,00 EUR.

Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Schleswig-Holstein

Um den Hausbanken die Finanzierung insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erleichtern, haben die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein (Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein) im Rahmen der Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sollen sich an ihre Hausbank wenden, damit diese Liquiditätshilfen auf den Weg bringen.

Zudem gibt es ein Soforthilfeprogramm des Landes Schleswig-Holstein mit finanzieller Unterstützung des Bundes (Soforthilfe-Corona) für die Gewährung von Überbrückungshilfen, für die von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohten, kleinen Unternehmen und Soloselbständigen in Schleswig-Holstein. Der Antrag ist bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu stellen.

 

Ein Überblick findet sich hier:

 

Das Antragsformular findet sich hier:

 

Freistaat Thüringen

Das Land hat das „Corona-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft“ aufgelegt: Beantragt werden kann ein Einmal-Zuschuss bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) oder einer der sechs IHKs oder Handwerkskammern.

 

Ein Überblick sowie das Antragsformular finden sich hier:

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