Schutzschirmverfahren – Ein eigenständiges Sanierungsverfahren mit unbestrittenen ökonomischen Chancen

Mit dem neuen Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO), das eine weitere Form der vorläufigen Eigenverwaltung ist und deren Wirkungen nochmals verstärkt, wird dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Auf einen entsprechenden Antrag und Beschluss des Gerichts, bestehen bis zu drei Monate Zeit, um unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Einschränkung hierfür: Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, scheidet das Schutzschirmverfahren von vornherein aus.

Wird das Schutzschirmverfahren des § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO angestrebt, hat der Schuldner zunächst die Vorlage einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation nachzuweisen. Unternehmensberater als Bescheiniger sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Bescheinigung

Dabei muss die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO nicht den Anforderungen eines Sanierungsgutachtens (IDW S6) oder eines Insolvenzplans (IDW S2) entsprechen. Jedoch hat bei der Erstellung eines groben Sanierungskonzeptes zunächst eine Ist-Beschreibung und eine Darstellung der Entwicklung des Unternehmens zur wirtschaftliche Lage, zur Ursachen der Krise sowie die Krisenstadien zu erfolgen. Für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens muss eine Übersicht der Sanierungsansätze und Maßnahmen ausführlich dargestellt werden. In einer integrierten GuV-, Bilanz- und Finanzplanung, die sich auf das laufende Wirtschaftsjahr und mindestens zwei Folgejahre beziehen muss, wird abschließend die Umsetzbarkeit und Tragfähigkeit der geplanten Sanierung des Unternehmens nachgewiesen. Im Ergebnis sollte festgelegt werden, wie das Unternehmen nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen aufgestellt sein soll, um wieder erfolgreich am Markt agieren zu können (in Anlehnung an IDW S 6, Leitbild des sanierten Unternehmens).

Keine Zahlungsunfähigkeit

Die Prüfung, dass drohende, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, hat in Anlehnung an IDW PS 800 zu erfolgen. Ob der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, sollte durch auf der Basis der Empfehlungen des Fachausschusses Recht des IDW FAR 1/1996 erfolgen.

Personenverschiedenheit

Zuletzt muss der Aussteller der Bescheinigung personenverschieden vom vorläufigen Sachwalter sein. Um diese rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit zu wahren, ist es sinnvoll, dass vorläufiger Sachwalter und Bescheiniger unterschiedlichen Kanzleien angehören.

Ökonomische Chancen

Zwar wächst die Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens nur langsam, jedoch sind die mit ihm verbundenen ökonomischen Chancen im Grundsatz unbestritten:

Das Schutzschirmverfahren bietet Schutz des Schuldners vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger, und der Schuldner kann auch nach entsprechender Anordnung des Gerichts Masseverbindlichkeiten begründen.

Hinzu kommt der Erhalt des Rechtsträgers (Stichwort: rechtsträgergebundene Genehmigungen, Erhalt von Verlustvorträgen, Vermeidung von Grunderwerbssteuer, Möglichkeit der Vereinbarung eines Besserungsscheins), Insolvenzspezifische Sanierungsinstrumente (erleichterte Beendigung von Vertragsverhältnissen, Umsetzung Personalmaßnahmen in Insolvenz), die Fall-back-Option, wenn Asset-Deal wegen Kapitalintensivität nicht realisierbar ist.

Fazit:

Wenn der Insolvenzplan keine Mehrheit findet, ist „nichts verloren“ (nur Zeit).

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