OLG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 U 514/15 – Werbung mit Herstellerlogo

Mit Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 U 514/15, hat das Thüringer Oberlandesgericht (Jena) in zweiter Instanz entschieden, dass die Verwendung des „HYUNDAI“-Schriftzuges mit dem „HYUNDAI“ Logo den unrichtigen Eindruck erwecke, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers. Diese Werbung sei wettbewerbsrechtlich irreführend und somit unzulässig. Dies teilte die in diesem Verfahren als Klägerin aufgetretene Wettbewerbszentrale in einer Presseerklärung mit.

Zwar war das beklagte Autohaus für zwei bekannte Automarken Vertragshändler, jedoch nicht für die Marke „HYUNDAI“. Dennoch wurde an einer Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und dem Firmenbriefbogen für die Marke „HYUNDAI“ geworben und das von der Beklagten farblich leicht abgewandelte Herstellerlogo verwendet. Ferner wurde auf einer Werbetafel mit dem Hinweis „HYUNDAI“-Vertragshändler geworben.

Das Landgericht Mühlhausen hatte in erster Instanz mit Urteil vom 18.06.2016, Az. HK O 98/14, eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Verwendung von „HYUNDAI“-Logo und Schriftzug abgewiesen.

Das OLG Thüringen änderte das Urteil nun zugunsten der Wettbewerbszentrale ab und verbot die Werbung an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und dem Briefbogen. Die Verwendung des vollständigen Markenlogos suggeriere eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller und eine entsprechende Vertragshändlereigenschaft des Autohauses. Die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens seien damit überschritten. Hieran änderten auch leichte farbliche Abweichungen im Vergleich zum Originallogo nichts. Die Verwendung des Herstellerlogos sei im Übrigen gerade deshalb zur Irreführung geeignet, weil an den genannten Stellen auch mit weiteren Marken geworben werde, für die das Autohaus jedoch tatsächlich Vertragshändler sei.

Die Bezeichnung „Spezialwerkstatt“ sei dagegen zulässig. Der Durchschnittsverbraucher erwarte diesbezüglich keine Einbindung in die Vertriebsorganisation von HYUNDAI. Es würden lediglich Spezialkenntnisse bei der Reparatur von HYUNDAI-Fahrzeugen erwartet, über die die Beklagte hier jedoch verfüge.

GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG DER ENTSCHEIDUNG FÜR AUTOHÄNDLER

Die prominente Verwendung von Herstellerlogos ist grundsätzlich Vertragshändlern vorbehalten. Zur Vermeidung einer Inanspruchnahme durch Mitbewerber oder nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aktivlegitimierte Stellen sollten Autohändler, die nicht Vertragshändler sind, ihre Verwendung von KfZ-Herstellerlogos zu Werbezwecken einer Überprüfung unterziehen.

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