Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) eine für Verbraucher wichtige Entscheidung zur Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen getroffen. Das Urteil betrifft insbesondere Glasfaser-, Internet- und Telefonverträge.
Worum geht es in dem Urteil?
Ein Telekommunikationsanbieter verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, nach der die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen sollte.
Da zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Freischaltung oft mehrere Wochen oder Monate liegen, wären Verbraucher dadurch deutlich länger als 24 Monate gebunden gewesen.
Ein Verbraucherverband klagte – mit Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH stellte klar:
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Die Mindestvertragslaufzeit darf maximal 24 Monate betragen
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Diese Frist beginnt immer mit dem Vertragsschluss
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Ein späterer Beginn (z. B. mit der Freischaltung oder Bereitstellung des Anschlusses) ist unzulässig
Die verwendete AGB-Klausel ist daher unwirksam.
Gilt das auch für Glasfaserverträge?
Ja, auch bei Glasfaserverträgen beginnt die Vertragslaufzeit mit der Unterschrift. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass es keine Sonderregeln für Glasfaseranschlüsse gibt, und zwar auch dann nicht, wenn der Ausbau noch nicht abgeschlossen ist oder der Anschluss erst hergestellt werden muss.
Welche Rechte haben Verbraucher jetzt?
Für Verbraucher bedeutet das Urteil:
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Keine versteckte Verlängerung von Internet- oder Glasfaserverträgen
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Mehr Transparenz bei Vertragslaufzeiten
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Bessere Chancen, sich gegen zu lange Bindungen zu wehren
Wer wegen später Freischaltung faktisch länger als 24 Monate gebunden wird, kann sich auf dieses BGH-Urteil berufen.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Internet- oder Glasfaservertrag haben oder prüfen lassen möchten, ob:
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Ihre Mindestvertragslaufzeit zulässig ist
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eine Kündigung möglich ist
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eine AGB-Klausel unwirksam sein könnte
beraten wir Sie gern.
Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Prüfung Ihres Vertrags und der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Telekommunikationsanbietern.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stellt klar:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht mit der Freischaltung.
Das Urteil stärkt Verbraucherrechte und setzt klare Grenzen für Telekommunikationsanbieter.