Thomas Cook ist insolvent! Und nun? Welche Rechte habe ich als Reisender?

Thomas Cook ist insolvent? Was nun?

Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Buchung von der Thomas Cook-Insolvenz betroffen ist. Nicht alle Buchungen wurden storniert.

Welche Thomas Cook Unternehmen sind insolvent?

Thomas Cook informiert über seine Webseite (www.thomascook.de), dass die deutschen Thomas Cook Töchter heute einen Insolvenzantrag eingereicht haben. Betroffen sind:

– die Thomas Cook GmbH

– die Thomas Cook Touristik GmbH

– die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH.

Der reguläre Geschäftsbetrieb wurde hier eingestellt, d. h. es werden keine weiteren Reisen aus dem Portfolio der Thomas Cook-Veranstalter (Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin) mehr verkauft.

Hat das Insolvenzgericht über die die Insolvenzanträge entschieden?

Das Insolvenzgericht – AG Bad Homburg – hat uns mitgeteilt, dass es heute die Beschlüsse zur vorläufigen Insolvenzverwaltung erlassen hat. Die Insolvenz wird abgewickelt durch die Frankfurter Insolvenzrechtskanzlei hww (https://www.hww.eu/).

Als Insolvenzverwalter wurden bestellt:

– für die Thomas Cook GmbH: RA und Insolvenzverwalter Fabio Algari

– für die Thomas Cook Touristik GmbH: RA Ottmar Hermann

– für die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH: RAin Julia Kappel-Gnirs

Thomas Cook und der Insolvenzverwalter prüfen aktuell, ob auch weitere Gesellschaften von einer Insolvenz betroffen sind und ebenso Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Ist der Sicherungsfall eingetreten?

Mit dem Insolvenzantrag der deutschen Thomas Cook Töchter ist der Sicherungsfall eingetreten. Wir raten allen Kunden, die bei der Thomas Cook GmbH, der Thomas Cook Touristik GmbH und der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH Pauschalreisen gebucht haben, ihre Rechte geltend zu machen. Die Kundengelder sind nicht Teil der Insolvenzmasse.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, seine Pauschalurlauber zurückholen. Die Kosten des Reiseveranstalters werden durch den Versicherer erstattet.

Wer ist der Reiseinsolvenzversicherer?

Der Reiseinsolvenzversicherer der deutschen Thomas Cook Töchter ist die

Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland:

Platz der Einheit 2
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 0049 6172- 99 76 11 23.
E-Mail: service@zurich.de.
Webseite: https://zurich-shop.unfallmeldedienst.de/custom/index/sCustom/97

Dies Zurich Versicherung hat den Dienstleister KAERA AG mit der Abwicklung der Ansprüche der Reisenden beauftragt:

KAERA AG
Industriestr. 4-6
61440 Oberursel
Telefon: 0049 6172- 99 76 11 23
E-Mail: info@kaera-ag.de
Webseite: http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/insolvenzthomascook/

Zur Geltendmachung der Reiserechte ist es notwendig, folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

– vollständige Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters

– Nachweis über die Anzahlung des Reisepreis

– Nachweis über die Restzahlung des Reisepreis

– Erklärung und Unterschriften der Reisenden zur Zahlung der Kundengelder

– Sicherungsschein.

Den Sicherungsschein gibt es seit 1994 für die Pauschalreisen. Die Absicherung gilt für beide Reiseleistungen (sowohl Flug als auch Hotel).

Bei einer Pauschalreise sind alle Anzahlungen und der restliche Preis der Reise bis zu einer Gesamtsumme von 110 Mio. Euro pro Veranstalter und Geschäftsjahr abgesichert. Das Geschäftsjahr läuft für die deutschen Thomas Cook Töchter vom 01.11. bis zum 31.10.

Wer ist der Reiseversicherer?

Die Reiseversicherer der deutschen Thomas Cook Töchter, der die Reiserücktritts-, Reisekranken und Reisegepäckversicherung abwickelt, ist:

ERGO Group AG
ERGO-Platz 1
40477 Düsseldorf
Telefon: 0800 3746-000 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands)
Telefon: 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland)
Webseite: https://www.ergo.com/de/Impressum-Anbieterkennzeichnung

Gibt es Thomas Cook-Veranstalter, die nicht insolvent sind?

Thomas Cook teilt mit, dass die Buchungen der nachfolgenden Thomas-Cook-Veranstalter nicht betroffen sind:

– Dertouristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN)

– FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI)

– Schauinsland Reisen

– TUI-Gruppe

– LMX Reisen

– VTOURS

– AMEROPA

– Alltours (inkl Byebye)

– ETI Reisen

– L’TUR

– TROPO

– OLIMAR

– HLX

– TOUR VITAL

– Centerparcs

– Kiwitours

– Aldiana.

Die betroffenen Kunden sollten hier bei den Veranstaltern nachfragen, ob ihre Pauschalreisen durchgeführt werden oder nicht. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Veranstalter. Sollte einer der Veranstalter Insolvenz anmelden, werden wir Sie hierzu umgehend auf unserer Webseite informieren.

 

Wo ist das Reiserecht geregelt?

Mit Wirkung zum 01.07.2018 wurde die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, im Folgenden: Richtlinie (EU) 2015/2302) umgesetzt. Damit wurden europäische Standards geschaffen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den § 651a – § 651y BGB.

 

Was ist eine Pauschalreise?

Als Pauschalreisevertrag wird ein Vertrag bezeichnet, der zwischen dem Reisenden und dem Unternehmer (Reiseveranstalter) abgeschlossen wird und eine Pauschalreise zum Gegenstand hat.

Der Begriff der Pauschalreise wird in § 651 Abs. 2 BGB legaldefiniert. Danach ist eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Bei einer Pauschalreise liegt ein Reisepakt vor.

Was eine Reiseleistung ist, beschreibt § 651a Abs. 3 Nr. 1 – 4 BGB. Hiernach ist eine Reiseleistung entweder die Beförderung von Personen (Nr. 1), die Beherbergung (Nr. 2), die Vermietung von Kraftfahrzeugen (Nr. 3) oder jede andere touristische Leistung (Nr. 4) wie z. B. Vermietung von Sportausrüstungen, Wellnessbehandlungen, Ausflüge, Führungen, Skipässe, Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen. Wichtig ist allein, dass zwei Reiseleistungen kombiniert werden. Liegen zwei eigenständige Reiseleistungen vor, handelt es sich um eine Pauschalreise. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

 

Wer ist Reisender?

Reisender ist derjenige, der Vertragspartner des Reiseveranstalters ist oder sein wird. In der Regel ist das ein Verbraucher (§ 13 BGB).

 

Wer ist Reiseveranstalter?

Reiseveranstalter ist ein Unternehmer (§ 14 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Unternehmer muss sich nicht als „Reiseveranstalter“ bezeichnen. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer eine Pauschalreise zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet. Das bedeutet, dass auch ein Reisebüro, Flugunternehmen oder ein Hotelier Reiseveranstalter sein kann.

 

Wer ist Vermittler?

Der Reiseveranstalter ist vom bloßen Vermittler abzugrenzen. Denn nur der Reiseveranstalter haftet dem Reisenden für die zu erbringenden Reiseleistungen und hat für Reisemängel einzustehen. Es sind drei Arten von Vermittlern zu differenzieren:

– Reisevermittler

Hierbei handelt es sich um einen Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt. Der Vermittler ist nicht selbst Vertragspartei des Pauschalreisevertrags.

– Vermittler verbundener Reiseleistungen

Den Vermittler verbundener Reiseleistungen treffen besondere Informationspflichten. Er ist in bestimmten Fällen verpflichtet, für den Fall einer Insolvenz Sicherheit zu leisten. Hier handelt es sich eine neue reiserechtliche Kategorie.

– Vermittler einzelner Reiseleistungen

Die Vermittlung einzelner Reiseleistungen ist weiterhin möglich. Einzelne Reiseleistungen können auch mehrere Reiseleistungen sein, wenn sie derselben Art angehören oder unterschiedliche Reisen betreffen.

 

Wie wird ein Pauschalreisevertrag geschlossen?

Der Pauschalreisevertrag kommt zustande durch:

– Buchung beim Veranstalter oder einen Vermittler

– Buchung in den Geschäftsräumen des Veranstalters/Vermittlers (z. B. im Reisebüro) oder an einem anderen Ort (z. B. Reisemesse)

– Buchung über eine Verkaufsplattform des Veranstalters/Vermittlers oder über eine andere Internetseite

– telefonische Buchung.

 

Welche Aufklärungspflichten hat der Reiseveranstalter im Vorfeld einer Buchung?

Der Reiseveranstalter muss Sie über Folgendes informieren:

– über den Umstand, dass es sich bei der angebotenen Kombination von Reiseleistungen um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 handelt (mittels Formblatt)

– über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, insb. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung gegen eine Insolvenz des Veranstalters.

– weitere Angaben (gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB) wie:

  • –die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (z. B. Bestimmungsort, Reiseroute, Transportmittel, Unterkunft),
  • — die Identität des Unternehmers und dessen Kontaktdaten,
  • — den Reisepreis inklusive Steuern und eventuelle Mehrkosten,
  • — die Zahlungsmodalitäten,
  • — die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl,
  • — bei Auslandsreisen allgemeine Pass- und Visumerfordernisse,
  • — das Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn sowie die damit verbundenen Kosten,
  • — den möglichen Abschluss von Versicherungen (z. B. Krankenversicherung, Reiserücktrittsversicherung).

 

Welche Unterlagen erhalte ich vom Reisveranstalter?

Der Reiseveranstalter hat dem Pauschalreisenden eine Abschrift bzw. Bestätigung des Vertrags zu übermitteln (per Mail, auf Papier etc.). Das Dokument ist aufzubewahren, da es als Nachweis des Vertragsschlusses und des Vertragsinhalts gilt.

Vor Reisebeginn hat der Reiseveranstalter dem Pauschalreisenden rechtzeitig die benötigen notwendigen Reiseunterlagen zur Verfügung zu stellen (insb. Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise, Eintrittskarten etc.).

 

Kann ich vor Reisebeginn von meinem Vertrag zurücktreten?

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich, § 651h BGB. An den Rücktritt sind sonst keine Voraussetzungen geknüpft. Zu bedenken ist aber, dass in einem solchen Fall der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat (sog. Rücktrittsgebühr). Die Vereinbarung einer pauschalierten angemessenen Entschädigung ist möglich. Die pauschalierten Sätze werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu finden und abhängig von der Zeitspanne zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn sein. Die Entschädigungspauschalen müssen zur Wirksamkeit bestimmten Bemessungskriterien (Gesetz und Rechtsprechung) entsprechen und dürfen nicht willkürlich sein.

Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung fordern, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort beeinträchtigen. Beispiele sind:

– Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Hochwasser)

– Witterungsverhältnisse, welche eine sichere Anreise unmöglich machen

– erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel)

– schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit (Krieg, Terrorismus).

In solchen Fällen ist auch der Reiseveranstalter zum Rücktritt berechtigt, sofern dieser unverzüglich nach Kenntniserlangung der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt.

 

Kann ich vor Reisebeginn meinen Vertrag auf einen Dritten übertragen?

Vor Reiseantritt ist der Reisende berechtigt, den Vertrag auf einen Dritten (Ersatzreisenden) zu übertragen, § 651e BGB. Der Ersatzreisende übernimmt mit Vertragsübertragung alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Der Ersatzreisende und der ehemalige Reisende haften als Gesamtschuldner für die Zahlung des Reisepreises. Der Grund für die Vertragsübertragung (z. B. Krankheit, persönliche Gründe) ist unerheblich. Eine Übertragung des Vertrags setzt voraus, dass Ersatzreisende die Pauschalreise anstelle des Reisenden antreten möchte und dies dem Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen zeit vor Reiseantritt (mindestens sieben Tage) erklärt (z. B. per E-Mai. Brief). Eine Zustimmung des Veranstalters ist nicht erforderlich. Er kann aber dem Vertragsübertragung widersprechen, wenn die vertraglichen Reiseerfordernisse beim Ersatzreisenden nicht vorliegen (z.B. fehlendes Visum des Dritten für das Reiseziel).

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