Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte (hier: Markenrechte).

 

Sachverhalt:

In dieser Sache verlangt der Kläger von dem beklagten Insolvenzverwalter, ihm die Verwertung der an ihn durch die Insolvenzschuldnerin sicherungsübereigneten Markenrechte zu ermöglichen.

 

Entscheidung:

 

Nach Auffassung des IX. Zivilsenats des BGH hat das Klagebegehren Erfolg, weil der beklagte Insolvenzverwalter im Hinblick auf ein Absonderungsrecht der Darlehensgeberin an den Markenrechten nicht entsprechend § 166 InsO berechtigt war, diese durch Veräußerung an seinen Streithelfer zu verwerten.

 

Gemäß § 166 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Gemäß § 166 Abs. 2 InsO darf der Insolvenzverwalter zudem eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

 

Soweit der Verwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, besteht nach Auffassung des BGH gemäß § 173 Abs. 1 InsO gleichwohl das Recht des Gläubigers zur Verwertung.

 

Nach dem Gesetzeswortlaut seien sonstige Rechte nicht der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterworfen. Nach Überzeugung des BGH erstreckt sich das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, nicht auf sonstige Rechte. Der Senat begründet dies damit, dass § 166 InsO auf sonstige Rechte nicht entsprechend anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für eine Analogie lägen nicht vor. Der Wortlaut des § 166 Abs. 1 und Abs. 2 InsO, der Wortlaut und die Systematik der Insolvenzordnung im Übrigen sowie eine gesetzesübergreifende Betrachtung sprechen gegen eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz . Auch teleologische Gesichtspunkte könnten eine Analogie nicht rechtfertigen.

 

Schließlich würde es auch an der für eine Analogie erforderliche hinreichend vergleichbare Interessenlage fehlen. Die dem Verwertungsrecht bei beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers könne nicht vollständig auf sonstige Rechte übertragen werden.

 

Im konkreten Fall komme es vielmehr auf § 173 Abs. 1 InsO an, woraus das Verwertungsrecht allein des Sicherungsnehmers folgt.

 

Fazit:

 

Der BGH hat in dieser Entscheidung zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob § 166 InsO auf sonstige Rechte entsprechend anzuwenden ist, also auch insoweit ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters besteht. Der BGH verneint diese Frage.

 

Zur Begründung führt der BGH auch aus, dass in der Praxis der Interessenlage des Insolvenzverwalters durch den Abschluss entsprechender Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zwischen Verwalter und Sicherungsnehmer Rechnung getragen werden kann.

 

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