Google & „Recht auf Vergessenwerden“: EuGH erklärt Auslistung bei angeblich falschen Artikeln und Foto-Thumbnails (Urteil vom 08.12.2022, C-460/20)
Wer seinen Namen googelt, findet manchmal Artikel oder Bilder, die peinlich, geschäftsschädigend oder sogar falsch sein sollen. In einem Grundsatzurteil hat der EuGH (Große Kammer) am 8. Dezember 2022 (C-460/20, TU/RE gegen Google) erklärt, wann Google Links aus den Suchergebnissen entfernen muss („Auslistung“) – und wie das bei Fotos als Vorschaubilder (Thumbnails) läuft.
Damit ist das Urteil besonders wichtig für:
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Betroffene, die negative Berichte oder Fotos aus Google entfernen lassen möchten
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Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens
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das Stellen oder Abwehren von Auslistungsanträgen
1) Worum ging es?
Zwei Personen wollten:
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Links zu Artikeln aus der Google-Suche entfernen lassen, weil die Artikel angeblich unrichtige Aussagen und wertende Kritik enthielten.
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Fotos (die in den Artikeln standen) aus der Google-Bildersuche entfernen lassen, weil Google sie als Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt hatte.
Google lehnte ab und sagte sinngemäß: „Wir können nicht alles prüfen und wissen nicht, was wahr ist.“
Der Bundesgerichtshof fragte den EuGH: Wer muss was beweisen? Und muss man zuerst den Website-Betreiber verklagen? Außerdem: Wie bewertet man Thumbnails – zählt der Kontext des Artikels oder nur das Bild selbst?
2) Die wichtigsten Aussagen des EuGH:
A) Bei angeblich falschen Artikeln: Betroffene müssen Belege liefern, aber nicht vorher den Website-Betreiber verklagen
Der EuGH sagt:
Man muss nicht zuerst den Website-Betreiber verklagen
Google darf die Auslistung nicht davon abhängig machen, dass Betroffene erst gegen den Inhalteanbieter (die Website) vorgehen und dort eine (vorläufige) Entscheidung erwirken.
Das ist wichtig, weil es oft schwer ist, den Website-Betreiber zu erreichen (Ausland, anonym, keine Zustellung usw.).
Aber: Betroffene müssen „offensichtliche Unrichtigkeit“ plausibel belegen
Wenn jemand sagt: „Der Artikel ist falsch“, muss er Google relevante und ausreichende Nachweise geben, aus denen sich ergibt:
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Die Informationen sind offensichtlich unrichtig, oder
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ein wesentlicher Teil der Aussagen ist offensichtlich unrichtig.
Wichtig: Betroffene müssen Google dabei nur das liefern, was vernünftigerweise von ihnen verlangt werden kann. Es geht nicht um eine komplette „Gerichtsbeweisführung“, aber um mehr als nur „Behauptung gegen Behauptung“.
Google muss nicht selbst Ermittler spielen
Google muss nicht:
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aktiv Fakten recherchieren,
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einen „Streit“ mit dem Website-Betreiber führen,
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oder den ganzen Sachverhalt selbst aufklären.
Wenn die vorgelegten Belege die Unrichtigkeit nicht offensichtlich machen, kann Google die Auslistung ablehnen – vor allem wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht.
Warnhinweis möglich
Wenn schon ein Verfahren läuft (z. B. Klage gegen den Artikel) und Google davon erfährt, muss Google in den Ergebnissen ggf. einen Hinweis anzeigen, dass die Richtigkeit gerade umstritten ist (damit Nutzer informiert sind).
B) Bei Bildern/Thumbnails: Entscheidend ist der Informationswert des Bildes, nicht der ursprüngliche Kontext
Bei Fotos in der Google-Bildersuche sagt der EuGH folgendes:
Thumbnails sind ein besonders starker Eingriff
Ein Foto ist sehr persönlich. Thumbnails können die Privatsphäre stärker treffen als ein Text, weil Bilder sofort wirken.
Für die Abwägung zählt primär das Bild selbst (und ggf. Begleittext in der Suche)
Bei der Frage „Muss das Thumbnail weg?“ kommt es vor allem auf den Informationswert des Fotos an, unabhängig davon, in welchem Kontext es auf der ursprünglichen Website stand.
Aber: Wenn Google direkt beim Thumbnail Text anzeigt (z. B. Titel/Quelle), darf dieser Text bei der Abwägung mitberücksichtigt werden, weil er etwas über den Informationswert verraten kann.
Praktischer Effekt: Artikel ausgelistet → Thumbnail meist auch weg
Wenn der dazugehörige Artikel ausgelistet werden muss, dürfen Thumbnails nicht als „Hintertür“ bleiben, über die man den Artikel weiterhin leicht findet. Sonst wäre die Auslistung wirkungslos.
3) Was bedeutet das in der Praxis?
Für Betroffene: So erhöhen Sie die Chancen auf Auslistung
Bei angeblich falschen Artikeln:
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Sammeln Sie Belege (z. B. Dokumente, Verträge, Registerauszüge, offizielle Schreiben, Gegendarstellungen, gerichtliche Hinweise, nachvollziehbare Chronologie).
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Zeigen Sie konkret, welche Aussage falsch ist und warum sie falsch ist.
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Reine Empörung („das ist unfair“) reicht nicht. Es geht um nachvollziehbare Tatsachen.
Bei Fotos/Thumbnails:
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Erklären Sie, warum das Foto als Suchergebnis keinen ausreichenden Informationswert für die Öffentlichkeit hat.
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Betonen Sie, wenn Sie keine Person des öffentlichen Lebens sind oder das Foto keinen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leistet.
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Weisen Sie auf mögliche besondere Sensibilität hin (Privatbereich, Intimsphäre, Familienkontext).
Für Unternehmen/Medien/Website-Betreiber: Was ist wichtig?
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Bei Artikeln mit Tatsachenbehauptungen steigt das Risiko, wenn Aussagen nicht sauber belegbar sind.
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Bei Bildern kann Google strenger abwägen, weil der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht oft stärker ist.
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Wer berichtet, sollte zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung/Wertung sauber trennen.
4) fazit
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Kein Zwang, zuerst den Website-Betreiber zu verklagen, bevor Google auslistet.
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Betroffene müssen aber Belege liefern, die eine offensichtliche Unrichtigkeit zeigen.
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Google muss nicht selbst recherchieren oder einen „Mini-Prozess“ führen.
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Bei Thumbnails zählt vor allem der Informationswert des Bildes selbst, nicht der Kontext der Website.
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Bilder sind oft ein stärkerer Eingriff als Text. Das kann die Abwägung zugunsten der Betroffenen verschieben.