Die Thomas Cook Pleite: Droht nun eine neue Entlassungswelle? Welche Rechte habe ich als Mitarbeiter?

Thomas Cook informiert über seine Webseite (www.thomascook.de), dass die deutschen Thomas Cook Gesellschaften heute einen Insolvenzantrag eingereicht haben. Betroffen sind:

 

– die Thomas Cook GmbH

– die Thomas Cook Touristik GmbH

– Bucher Reisen & Öger Tours GmbH.

 

Thomas Cook und der Insolvenzverwalter prüfen aktuell, ob auch weitere Gesellschaften von einer Insolvenz betroffen sind.

 

Wie bei der Air-Berlin-Insolvenz droht nun eine neue Kündigungswelle. Es stellen sich viele Fragen, die wir hier beantworten möchten.

 

Das Wichtigste wird sein, die Nerven nicht zu verlieren und cool zu bleiben!

 

Wir haben einen FAQ-Katalog wie folgt zusammengestellt. Wir möchten gerne auf Fragen antworten, die zwangsläufig auftreten werden:

 

Werde ich gleich gekündigt?

 

Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter, der in die Stellung des Geschäftsführers eines Unternehmens während der Insolvenz tritt, sofort Kündigungen ausspricht. Ebenso ist es denkbar, dass die Mitarbeiter zunächst widerruflich freigestellt werden und die Kündigung dann folgt.

 

Was mache ich, wenn ich gekündigt werde?

 

  1. arbeitslos melden

 

Am sinnvollsten erscheint erfahrungsgemäß, sich sofort arbeitslos zu melden und so seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld (60% des letzten Jahres-Bruttoeinkommens) schnell zu sichern und kranken- und sozialversichert zu sein. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst mit Antragstellung entsteht und nicht zurückwirkt, ist es ratsam, direkt nach Erhalt der Freistellung oder Kündigung beim Arbeitsamt vorzusprechen und sich arbeitslos zu melden.

 

  1. Kündigungsschutzklage erheben

 

Es ist bislang unklar, was mit den insolventen deutschen Thomas Cook Töchtern geschieht. Ob diese aus der Insolvenz von einem anderen Unternehmen (z.B. TUI) übernommen werden oder der Betrieb stillgelegt wird. Denkbar ist es, dass die Kündigungen wegen Betriebsstillegung infolge von Insolvenz ausgesprochen werden. Faktisch kann trotzdem eine Betriebsübernahme durch einen Wettbewerber vorliegen. Wie schwierig diese Frage zu beantworten ist, zeigt sich an der Air-Berlin-Insolvenz. Die Gerichte haben in Deutschland das Vorliegen einer Betriebsstilllegung bzw. eines Betriebsübergangs unterschiedlich beantwortet. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die Klärung verspricht, wird erst im kommenden Februar 2020 erwartet.

 

Um alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag mit den deutschen Töchtern der Thomas Cook zu wahren, ist es daher empfehlenswert, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Insbesondere wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie den Rechtsweg einschlagen. Aber auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir für Sie ein gerichtliches Vorgehen und informieren Sie kostenfrei zu den entstehenden Kosten.

 

Es sollte die Ausschlussfrist von drei Woche nach Zugang der Kündigung beachtet werden. Kündigungsschutzklagen können nur innerhalb dieser Der-Wochen-Frist eingelegt werden. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir prüfen diese gerne für Sie kostenlos.

 

Was mache ich, wenn ich (widerruflich) freigestellt wurde?

 

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, um auf eine widerrufliche Freistellung zu reagieren:

 

  1. Alternative: arbeitslos melden

 

Möglich ist es auch, sich nach Erhalt der Freistellung als arbeitslos zu melden durch persönliche Vorsprache bei dem zuständigen Arbeitsamt. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitslosengeld und die Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

 

Welches Arbeitsamt zuständig ist, hängt vom Wohnort des Betroffenen ab.

 

Problematisch könnte hier allerdings werden, dass eine (widerrufliche) Freistellung keine Kündigung ist und aus diesem Grund ggf. das Arbeitslosengeld zunächst versagt wird. Im Rahmen der Air-Berlin-Insolvenz wurde aber durch die Bundesagentur für Arbeit Nord eine Weisung erteilt, dass an alle Air Berliner ALG I gezahlt werden soll. Es ist denkbar, dass es auch im Rahmen der Thomas Cook-Insolvenz eine solche Weisung geben wird.

 

  1. Alternative: arbeitssuchend melden

 

Eine Arbeitssuchendmeldung kann jederzeit erfolgen, auch während einer Krankschrift. Sollte zum Ablauf des Monats nach der Kündigung kein Gehalt gezahlt worden sein, sollte beim Arbeitsamt Insolvenzgeld beantragt werden.

 

Der Nachteil ist aber, dass bei einer Arbeitssuchendmeldung kein Arbeitslosengeldanspruch im Rahmen der Gleichwohlgewährung ausgelöst wird. Auch werden die Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge nicht von Arbeitsagentur abgeführt.

 

  1. Alternative: Insolvenzgeld beantragen

 

Diejenigen betroffenen, die über ein finanzielles Polster verfügen, können auch zunächst abwarten und nichts tun. Im Falle eines Wegfalls der Lohnfortzahlung, könnte beim zuständigen Arbeitsamt Insolvenzgeld beantragt werden.

 

Auch hier entsteht zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge. Dieser entsteht erst mit der Antragstellung.

 

Werde ich noch Gehalt erhalten?

 

Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass insolvente Unternehmen die Gehälter in den letzten Monaten nicht mehr zahlen (können). Das ist immer dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit feststellt oder diese droht. Die Prüfung durch den Insolvenzverwalter wird einige Wochen in Anspruch nehmen.

 

Über eine drohende oder festgestellte Masseunzulänglichkeit wird der Insolvenzverwalter informieren.

 

Wenn die Lohnfortzahlung am Monatsende ausbleibt, sollte ein Antrag auf Insolvenzgeld bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Diese könnte für die ausgefallene Lohnfortzahlung einspringen.

 

Was mache ich, wenn ich krankgeschrieben bin?

 

Im Falle einer Erkrankung, ist das gewohnte Prozedere einzuhalten, um alle arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Die Krankmeldung hat bei der deutschen Thomas Cook Tochter zu erfolgen und die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist einzureichen.

 

Zusätzlich ist es immer ratsam, die Krankmeldung in Kopie auch an den Insolvenzverwalter zu schicken, damit dieser informiert ist und einschätzen kann, an wie viele Mitarbeiter Lohnfortzahlungen zu leisten sind.

 

Zudem wird der Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß darum bitten, die Krankmeldungen auch direkt an die Krankenkassen zu schicken. Im Rahmen der Air-berlin-Insolvenz haben viele Krankenkassen das Krankengeld direkt an die Arbeitnehmer gezahlt und nicht an die insolvente Air-Berlin-Gesellschaft.

 

Wenn die Lohnfortzahlung am Monatsende ausbleibt, sollte ein Antrag auf Insolvenzgeld bei der für Euch zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Diese könnte für die ausgefallene Lohnfortzahlung einspringen.

 

Nach einer mehr als sechs Wochen andauernden Krankheit wird die Krankenkasse die Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit übernehmen.

 

Wenn eine Arbeitslosmeldung infolge einer Erkrankung nicht erfolgen konnte, sollte dies am ersten Tag der Gesundung nachgeholt werden. Eine Arbeitslosmeldung während der Krankheit ist nicht möglich.

 

Bei weiteren Fragen steht unsere Thomas Cook Hotline zur Verfügung:

030/206097900

cook@brandt.legal

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